Satzung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Rhauderfehn hat alles“.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rhauderfehn.
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung vom 26.06.2007 errichtet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Wohle der Gemeinde Rhauderfehn interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststätten – und Beherbergungsbetriebes, der Freiberufler, der Ärzte, der örtlichen Behörden, Verbände, Vereine und sonstigen Dienstleistern und Institutionen, um durch Maßnahmen von Aktionen die Attraktivität der Gemeinde Rhauderfehn als Einkaufs-, Kultur- und Freizeitort mit hohem Wohnwert zu fordern. Der Verein will das „Wir-Gefühl“ bei Bürgerinnen, Bürgern und ansässigen Betrieben stärken, um die Gemeinde für Besucher und ansiedlungswillige Unternehmen attraktiv zu machen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
• Durchführung und Koordination von gemeinschaftlichen Werbeaktionen und Veranstaltungen;
• zur Verschönerung des Ortsbildes,
• zur Förderung der kulturellen und sportlichen Bestrebungen
• sowie der Belebung des Tourismus.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ausschließlich der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Monats, welcher der Aufnahmeentscheidung folgt. Die Aufnahme und der Beginn der Mitgliedschaft sind dem neuen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitgliedes,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Beiträgen im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand schriftlich bekannt zu machen.
§5
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, in der das Einzugsverfahren näher geregelt werden kann.
2. Für besondere Veranstaltungen, Werbeaktionen etc. können von Mitgliedern, die sich an diesen Aktionen beteiligen, Sonderumlagen erhoben werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem
a. ersten Vorsitzenden,
b. zweiten Vorsitzenden,
c. dritten Vorsitzenden
d. Kassenwart/in
e. Protokollführer/in
f. Ansprechpartner/in für die Wirtschaft der Gemeinde Rhauderfehn, der Kraft seines Amtes Geschäftsführer eines Mitgliedervorstandes ist. Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
2. Vorstand des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende sowie die/der Kassenwart/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§8
Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung leitet die/der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Höhe und der Fähigkeit der Mitgliedsbeiträge
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e. Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes soweit sie zustimmungspflichtig sind
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Wahl von zwei Kassenprüfern
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
§11
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie sind vom Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Generalanzeiger” unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben deshalb außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
6. Für die Wahl gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Hat während der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt nur der letzte Versammlungsleiter. Das Protokoll soll folgende Feststellung enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Die Zahl der erschienenen Mitglieder
• Die Tagesordnung
• Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
• Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
§13
Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11,12 und 13 entsprechend.
§15
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§16
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rhauderfehn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.06.2007 beschlossen.
Rhauderfehn, den 26. Juni 2007